sei (U-act. 10.0.01, Frage 21). Der Rechtsvertreter des Privatklägers macht geltend, der Beschuldigte habe die Abbiegegeschwindigkeit widersprüchlich mit einmal 15-20 km/h und das andere Mal mit 20-25 km/h angegeben (Beilage 1 zu KG-act. 18, S. 6). Dabei übersieht er, dass der Beschuldigte in der polizeilichen Befragung nach der Fahrgeschwindigkeit und bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nach der Abbiegegeschwindigkeit gefragt wurde. Dass die Abbiegegeschwindigkeit ca. 5-10 km/h geringer war als die Fahrgeschwindigkeit, ist ohne Weiteres nachvollziehbar, muss doch das Tempo beim Abbiegen eines Fahrzeuges notwendigerweise reduziert werden.