BGer vom 24. Februar 2015, 6B_1185/2014, E. 2.2 und vom 9. Dezember 2016, 6B_917/2016, E. 2.5.2). Ob der Beschuldigte das Vortrittsrecht des Privatklägers in diesem Sinne missachtete und ihn damit an dessen Weiterfahrt behinderte, hängt beim Linksabbiegen naturgemäss davon ab, wie gross die Distanz und wie hoch die Geschwindigkeit der Beteiligten bei Beginn des Abbiegemanövers waren. b) Der Beschuldigte sagte aus, dass er mit einer Geschwindigkeit von 20- 25 km/h gefahren (U-act. 8.1.03, Frage 3) und mit ca. 15-20 km/h abgebogen Kantonsgericht Schwyz 6