lenk zu (U-act. 8.1.09). Dass es sich hierbei um Körperverletzungen im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB handelt, ist erstellt und ebenfalls unbestritten. Sodann stammen die Verletzungen des Privatklägers nicht von einer physischen Einwirkung des Beschuldigten auf den Körper des Privatklägers, sondern von dessen Sturz. Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte die Verletzungen des Privatklägers fahrlässig verursachte, d.h. ob der Privatkläger zufolge einer Sorgfaltspflichtverletzung durch den Beschuldigten stürzte.