1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich der fahrlässigen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB zu Lasten des Privatklägers schuldig gemacht zu haben. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte mit seinem Motorrad zur fraglichen Zeit auf der H.________strasse von D.________ in Richtung M.________ fuhr und beabsichtigte, links in die Hofeinfahrt N.________ abzubiegen. Gleichzeitig fuhr der Privatkläger mit seinem Motorrad auf der H.________strasse von M.________ in Richtung D.________. Er vollzog kurz vor der Hofeinfahrt N.________ eine Vollbremsung, verlor die Beherrschung über sein Motorrad und stürzte.