4. Dem Berufungskläger sei eine Anwaltskostenentschädigung für das Berufungsverfahren (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. August 2017 hielt der Privatkläger an seinen Anträgen fest. Der Beschuldigte beantragte die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Privatklägers bzw. des Staates (BVP, KG-act. 18). Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit für die Berufung notwendig – in den Erwägungen Bezug genommen;- in Erwägung: