1. In Gutheissung der Berufung sei der Beschuldigte der einfachen fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen (Abänderung Dispositiv Ziff. 1). Kantonsgericht Schwyz 4 2. Die Untersuchungs-, Verfahrens- und Gerichtskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen (Abänderung Dispositiv Ziff. 2). 3. Dem Beschuldigten sei keine Prozessentschädigung zuzusprechen (Abänderung Dispositiv Ziff. 4).