Anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. April 2016 beantragte der Privatkläger, der Beschuldigte sei gemäss Strafbefehl bzw. Anklage zu verurteilen, die Zivilansprüche seien auf den Zivilweg zu verweisen und der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger die Anwaltskosten für das Gerichtsverfahren zu ersetzen (Beilage zu Vi-act. 16). Der Beschuldigte beantragte, er sei von den Vorwürfen gemäss Strafbefehl freizusprechen und allfällige Zivilforderungen seien abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates bzw. des Privatklägers (Beilage zu Vi-act. 16). Gleichentags erkannte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz Folgendes (Vi-act. 10):