A. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (nachfolgend Anklagebehörde) sprach E.________ (nachfolgend Beschuldigter) mit Strafbefehl vom 7. April 2015 (U-act. 12.1.01) schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 500.00. Dem Beschuldigten wird folgender Sachverhalt zur Last gelegt: