1. C.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt F.________, 2. Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt G.________, betreffend fahrlässige einfache Körperverletzung (Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 21. April 2016, SEO 2015 26);- hat die Strafkammer, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: