{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-47_2017-08-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "4083a25484f145735afc48df531d667a"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-47_2017-08-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_47_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d296acb5083a317838298436f353c135b8a1870fddb6bda9572c22b6118f599cb0c7b44e522d2f7125392dd5b5cead89fbea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d296acb5083a317838298436f353c135b8a1870fddb6bda9572c22b6118f599cb0c7b44e522d2f7125392dd5b5cead89fbea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_47", "Checksum": "ee75c59846b7fbe5f2fa3618580c668b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 29.08.2017 STK 2016 47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fahrlässige einfache Körperverletzung | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:33:32", "Checksum": "0eb988bc54c8cfeeea5e0cec1e955ce8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 29.08.2017 STK 2016 47\nRegeste:\nfahrlässige einfache Körperverletzung | Strafgesetzbuch\n\nbb) Der Beschuldigte will im fraglichen Zeitpunkt bereits am Abbiegen in die\nHofeinfahrt N.________ gewesen sein (U-act. 10.0.01, Frage 20). Bei einer\nAbbiegegeschwindigkeit von 15-20 km/h (15 km/h = 4.17 m/s; 20 km/h = 5,56\nm/s) hätte er für die Überfahrt der Fahrbahn (3,7 Meter, U-act. 8.1.01, S. 4)\nauch bei grosszügiger Bemessung der Abbiegestrecke nicht mehr als eine\nSekunde, maximal zwei Sekunden benötigt. Der Privatkläger hätte bei einer\nGeschwindigkeit von 120 km/h (= 33,33 m/s) für die Strecke R.________-\nHofeinfahrt N.________ von 170 Meter (Vi-act. 14) 5,1 Sekunden und bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h (= 22,22 m/s) 7,65 Sekunden benötigt. Der\nBeschuldigte wäre mithin längstens abgebogen gewesen, als der Privatkläger\ndie Hofeinfahrt erreichte, sodass es nicht zur Kollision gekommen wäre. Die\nAngaben des Beschuldigten erweisen sich somit ebenfalls als unglaubhaft.\n\ncc) Der Standort des Beschuldigten im Zeitpunkt, als dieser den Privatkläger\nerstmals beim R.________ sah, kann somit ebenso wenig nachgewiesen\nwerden wie der Umstand, ob der Beschuldigte das Abbiegemanöver in diesem\nZeitpunkt bereits begonnen hatte. Ohne diese Angaben ist aber nicht hinreichend feststellbar, ob der Beschuldigte den Privatkläger an dessen Weiterfahrt hinderte, d.h. dessen Vortrittsrecht verletzte. Zeugen, welche die genannten Tatsachen bestätigen könnten, sind nicht vorhanden. Eine Sorgfaltspflichtverletzung und damit eine fahrlässige Verursachung der Verletzungen\ndes Privatklägers kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden.\n\nf) Darüber hinaus ist in rechtlicher Hinsicht auf den im Strassenverkehr\ngeltenden Vertrauensgrundsatz (Art. 26 SVG) hinzuweisen. Auf die diesbezüglichen rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz (E. I.4.2.2) kann verwiesen\nwerden (Art. 82 Abs. 4 StPO, § 45 Abs. 5 JG). Die Vorinstanz erwog, aufgrund\ndes Vertrauensgrundsatzes habe der Beschuldigte davon ausgehen dürfen,\ndass keine Motorfahrzeuge mit einer weit höheren Geschwindigkeit als die\ngesetzlich erlaubte herannahen würden. Mit einem Motorrad, das mit einer\nGeschwindigkeit von 120 km/h fahre, habe er nicht rechnen müssen. Dem-\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nnach habe sich der Beschuldigte nicht verkehrsregelwidrig verhalten und ihm\nkönne keine Fahrlässigkeit in Bezug auf die eingetretene Körperverletzung\nvorgeworfen werden (angefochtenes Urteil, E. I.4.2.3).\n\nDer Vertrauensgrundsatz käme dann zur Anwendung, wenn der Abstand zwischen den beiden Motorrädern im Zeitpunkt, als der Beschuldigte sein Abbiegemanöver begann, mindestens so gross war, dass er das Abbiegemanöver\nbei einer Geschwindigkeit des Privatklägers von maximal 80 km/h hätte abschliessen können, ohne dass es zu einer Behinderung des Privatklägers,\nsicherlich aber nicht zu einer Kollision gekommen wäre. Wie bereits festgehalten (s.o., E. 1.e), ging der Beschuldigte im Zeitpunkt, als er den Privatkläger\nerstmals sah, davon aus, dass dieser mit 80 km/h fuhr und „normal“ fahre. Er\nrechnete nicht damit, dass der Privatkläger mit übersetzter Geschwindigkeit\nfuhr und nahm auch keine dahingehenden Anzeichen wahr. Aufgrund des\nVertrauensgrundsatzes hätte er sich daher darauf verlassen dürfen, dass der\nPrivatkläger die am Unfallort geltende Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h\neinhalten würde und er sein Abbiegemanöver würde abschliessen können,\nohne den Privatkläger an dessen Weiterfahrt zu behindern. Folglich hätte der\nBeschuldigte keine Vortrittsverletzung begangen.\n\n2. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen und der vorinstanzliche\nFreispruch zu bestätigen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Privatkläger aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Obsiegt die\nbeschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so kann die Privatklägerschaft ausserdem verpflichtet werden, ihr die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Art. 432 Abs. 2\nStPO). Wird das ausschliesslich von der Privatklägerschaft erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat sie daher die durch die adäquate Wahrnehmung der\nVerfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (BGE 139 IV 45 = Pra 102 (2013) Nr. 60, E. 1.2; Urteil BGer\nvom 6. Januar 2016, 6B_764/2015, E. 2.1). Demnach hat der Privatkläger den\nKantonsgericht Schwyz 11\n\nBeschuldigten für das Berufungsverfahren zu entschädigen, wobei auf die\nangemessen erscheinende Kostennote des Verteidigers abgestellt werden\nkann (§ 6 Abs. 1 GebTRA).\n\n3. Dispositivziffer 2 nachfolgend repräsentiert einen unangefochtenen, mithin ungeprüften rechtskräftigen Punkt des erstinstanzlichen Urteils (Art. 398\nAbs. 2 und Art. 399 Abs. 3 f. StPO). Dieser wie auch die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten können mit dem angegebenen Rechtsmittel daher\nnicht weitergezogen werden;-\nKantonsgericht Schwyz 12\n\nerkannt:\n\nIn Abweisung der Berufung wird das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 21. April 2016 (SEO 2015 26) wie folgt bestätigt:\n\n1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der fahrlässigen\nKörperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB.\n\n2. Allfällige Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126\nAbs. 2 lit. d StPO).\n\n3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus\n\na) den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 2‘355.00;\nb) den Gerichtskosten von Fr. 2‘000.00;\n\ngehen zu Lasten des Bezirks.\n\n"}