{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-47_2017-08-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "4083a25484f145735afc48df531d667a"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-47_2017-08-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_47_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d296acb5083a317838298436f353c135b8a1870fddb6bda9572c22b6118f599cb0c7b44e522d2f7125392dd5b5cead89fbea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d296acb5083a317838298436f353c135b8a1870fddb6bda9572c22b6118f599cb0c7b44e522d2f7125392dd5b5cead89fbea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_47", "Checksum": "ee75c59846b7fbe5f2fa3618580c668b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 29.08.2017 STK 2016 47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fahrlässige einfache Körperverletzung | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:33:32", "Checksum": "0eb988bc54c8cfeeea5e0cec1e955ce8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 29.08.2017 STK 2016 47\nRegeste:\nfahrlässige einfache Körperverletzung | Strafgesetzbuch\n\nc) Der Beschuldigte und der Privatkläger sollen sich erstmals gesehen haben, als sich der Privatkläger beim R.________ (H.________strasse zz in\nM.________; Aussage Beschuldigter: U-act. 8.1.03, Frage 4; Aussage Privatkläger: U-act. 8.1.04, Frage 12; U-act. 10.0.01, Frage 12) bzw. vor dem\nR.________ (Aussage Beschuldigter: U-act. 10.0.01, Frage 17; Vi-act. 16,\nFrage 17) befunden habe. Gemäss Google Maps-Auszug vom 20. April 2016\nbeträgt die Distanz zwischen R.________ und Hofeinfahrt N.________ 170\nMeter (Vi-act. 14). Der Privatkläger macht diesbezüglich geltend, in Anwendung des Massstabes, welcher auf dem Auszug eingezeichnet sei, betrage\ndie Distanz lediglich 50 Meter (Beilage 1 zu KG-act. 18, S. 5). Dabei verkennt\ner jedoch, dass der Massstab für 20 m die mit „⊔“ markierten Teilstrecken der\ngemessenen Totaldistanz bezeichnet. Diese Teilstrecken sind zwar auf dem\nAusdruck vom 20. April 2016 nicht ersichtlich, ergeben sich jedoch, wenn das\nonline-Bild vergrössert wird. Die Handhabung von Google Maps, insbesondere das Messen von Strecken, kann als jedermann bekannt vorausgesetzt werden, sodass dieser Umstand berücksichtigt werden kann. Der Massstab kann\nmithin nicht eins zu eins in das ausgedruckte Bild übertragen werden. Die Distanz beträgt mithin 170 Meter.\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nd) Die Fahrgeschwindigkeit des Privatklägers im massgeblichen Zeitpunkt\nist ebenfalls umstritten. Der Privatkläger sagte aus, er sei um die 100 km/h (U-\nact. 8.1.04, Frage 11, 31) bzw. höchstens 100 km/h (U-act. 10.0.01, Frage 30,\n38; Vi-act. 16, Frage 34, 36) bzw. sicher nicht mehr als 100 km/h (KG-act. 18,\nS. 15) gefahren. Der Beschuldigte wusste anlässlich der polizeilichen Befragung nicht, wie schnell der Privatkläger gefahren sei. Dieser habe die Strecke\nR.________-N.________ sicher sehr schnell zurückgelegt. Ihm sei am Fahrverhalten der anderen Motorradfahrer nichts aufgefallen (U-act. 8.1.03, Frage\n5 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte der Beschuldigte aus, die Motorradfahrer seien mit mindestens 120 km/h gefahren, sonst\nwäre der Unfall nicht passiert. Aufgrund der Geschehnisse und der Strecke,\nwelche das Motorrad geschlittert sei, müsse die Geschwindigkeit mindestens\n120 km/h gewesen sein (U-act. 10.0.01, Fragen 7, 60). Erstinstanzlich gab der\nBeschuldigte an, die Geschwindigkeit des Motorrads habe er nicht einschätzen können, aber wenn er mit 80 km/h gefahren wäre, hätte es ihm das Motorrad nicht so zusammengelegt und es hätte keinen Unfall gegeben. Ihm müsse\nniemand sagen, dass der Privatkläger nur mit 100 km/h gefahren sei. Der sei\nmindestens mit 120 km/h gefahren, sonst hätte es sein Motorrad nicht sechs\nMeter ins Land geworfen. Wenn der Privatkläger innert zwei bis drei Sekunden schon bei ihm sei und es ihm das Motorrad zusammenlege und auf ihn\nwerfe, dann sei er wirklich mit Geschwindigkeit gefahren (Vi-act. 16, S. 4 f.).\nAnlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte wiederum,\ndass er im Zeitpunkt, als er den Privatkläger gesehen habe, gedacht habe,\ndass dieser normal, d.h. mit 80 km/h, gefahren sei. Er biege oft in diese Einfahrt ein und wenn jemand normal fahre, könne er in dieser Zeit zwei Mal abbiegen. Dann wäre ihm nichts passiert und der Privatkläger wäre nicht so\nschnell bei ihm gewesen. Sein Kollege, welcher als Zeuge ausgesagt habe,\nhabe gesagt, dass die Töffs so schnell bei ihm vorbeigefahren seien, dass er\nsie nicht gesehen habe (KG-act. 18, S. 5 f.). Der Beschuldigte konnte somit\ndie Geschwindigkeit des Privatklägers nicht genau einschätzen. Er schloss\nlediglich im Nachhinein aus den Umständen, dass der Privatkläger zu schnell\nKantonsgericht Schwyz 8\n\ngefahren sein musste. Die exakte Geschwindigkeit des Privatklägers kann\nmithin nicht zweifellos nachgewiesen werden, insbesondere nicht, ob der Privatkläger mit mehr als 100 km/h fuhr. Zugunsten des Beschuldigten („in dubio\npro reo“, Art. 10 Abs. 3 StPO) ist daher davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt, als er den Privatkläger erstmals sah, dachte, dieser fahre 80 km/h und\ndass der Privatkläger zugab, zu schnell, maximal 100 km/h, gefahren zu sein.\n\ne) Schliesslich ist der Standort des Beschuldigten im massgeblichen Zeitpunkt umstritten.\n\naa) Der Privatkläger gab im Untersuchungsverfahren an, der Beschuldigte\nhabe sich beim Gebäude vor der Hofeinfahrt N.________ (H.________strasse\nvv) befunden (U-act. 8.1.04, Frag 12; U-act. 10.0.01, Frage 13). Vor Kantonsgericht sagte er aus, er habe den Beschuldigten wahrgenommen, als dieser\nauf der Höhe des T.________ (H.________strasse vv) gewesen sei, etwa auf\nder Höhe zwischen Restaurant S.________ und T.________ (KG-act. 18, S.\n14). Der Privatkläger hätte bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h (= 33,33\nm/s) für die Strecke R.________-Hofeinfahrt N.________ von 170 Metern (Viact. 14) 5,1 Sekunden benötigt. In dieser Zeit hätte der Beschuldigte bei einer\nGeschwindigkeit von 20 km/h (= 5,56 m/s) die Distanz von 28,31 Meter und\nbei einer Geschwindigkeit von 25 km/h (= 6,94 m/s) eine solche von 35,39\nMeter zurückgelegt. Dabei wäre jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Kollision das Abbiegemanöver bereits begonnen hatte.\nDer Beschuldigte musste daher im massgeblichen Zeitpunkt weniger als 35\nMeter von der Hofeinfahrt N.________ entfernt gewesen sein. Die Distanz\nH.________strasse vv bis Hofeinfahrt N.________ muss jedoch, soweit anhand des Google Maps-Auszuges vom 20. April 2016 beurteilbar, wesentlich\ngrösser sein. Die Angaben des Privatklägers erscheinen damit als nicht\nglaubhaft.\nKantonsgericht Schwyz 9\n\n"}