{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-47_2017-08-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "4083a25484f145735afc48df531d667a"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-47_2017-08-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_47_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d296acb5083a317838298436f353c135b8a1870fddb6bda9572c22b6118f599cb0c7b44e522d2f7125392dd5b5cead89fbea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d296acb5083a317838298436f353c135b8a1870fddb6bda9572c22b6118f599cb0c7b44e522d2f7125392dd5b5cead89fbea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_47", "Checksum": "ee75c59846b7fbe5f2fa3618580c668b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 29.08.2017 STK 2016 47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fahrlässige einfache Körperverletzung | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:33:32", "Checksum": "0eb988bc54c8cfeeea5e0cec1e955ce8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 29.08.2017 STK 2016 47\nRegeste:\nfahrlässige einfache Körperverletzung | Strafgesetzbuch\n\n 4. Dem Berufungskläger sei eine Anwaltskostenentschädigung für\ndas Berufungsverfahren (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zuzusprechen.\n\nAnlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. August 2017 hielt der Privatkläger an seinen Anträgen fest. Der Beschuldigte beantragte die Abweisung\nder Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Privatklägers bzw. des Staates (BVP, KG-act. 18).\n\nAuf die Vorbringen der Parteien wird – soweit für die Berufung notwendig – in\nden Erwägungen Bezug genommen;-\n\nin Erwägung:\n\n1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich der fahrlässigen einfachen\nKörperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB zu Lasten des Privatklägers\nschuldig gemacht zu haben. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte mit seinem Motorrad zur fraglichen Zeit auf der H.________strasse von D.________\nin Richtung M.________ fuhr und beabsichtigte, links in die Hofeinfahrt\nN.________ abzubiegen. Gleichzeitig fuhr der Privatkläger mit seinem Motorrad auf der H.________strasse von M.________ in Richtung D.________. Er\nvollzog kurz vor der Hofeinfahrt N.________ eine Vollbremsung, verlor die\nBeherrschung über sein Motorrad und stürzte. Das Motorrad schlitterte (ohne\nden Privatkläger) weiter und kollidierte mit dem Motorrad des Beschuldigten.\nDer Privatkläger zog sich beim Sturz grossflächige Abschürfungen an der linken Schulter und am Unterarm, kleine Schürfungen am linken Knie, am Ellenbogen rechts sowie am Beckenkamm und ein Hämatom am linken Sprungge-\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nlenk zu (U-act. 8.1.09). Dass es sich hierbei um Körperverletzungen im Sinne\nvon Art. 125 Abs. 1 StGB handelt, ist erstellt und ebenfalls unbestritten. Sodann stammen die Verletzungen des Privatklägers nicht von einer physischen\nEinwirkung des Beschuldigten auf den Körper des Privatklägers, sondern von\ndessen Sturz. Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte die Verletzungen des Privatklägers fahrlässig verursachte, d.h. ob der Privatkläger zufolge einer Sorgfaltspflichtverletzung durch den Beschuldigten stürzte.\n\na) Dem Beschuldigten wird in der Anklage als Sorgfaltspflichtverletzung\nvorgeworfen, das Vortrittsrecht des Privatklägers missachtet zu haben und zu\nfrüh abgebogen zu sein. Wer nach links abbiegen will, hat sich gegen die\nStrassenmitte zu halten (Art. 36 Abs. 1 SVG). Vor dem Abbiegen nach links ist\nden entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen (Art. 36 Abs. 3\nSVG). Diese Vortrittsregel wird durch Art. 14 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) konkretisiert, wonach der\nVortrittsbelastete den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern darf\nund mit Blick darauf seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und wenn\nnötig vor Beginn der Verzweigung zu halten hat. Den Vortrittsberechtigten\nbehindert grundsätzlich, wer ihn zu einem Verhalten veranlasst, zu dem er\nnicht verpflichtet ist und das er nicht will, ihm also die Möglichkeit nimmt, sich\nim Rahmen seiner Vortrittsberechtigung frei im Verkehr zu bewegen, namentlich wenn der Berechtigte gezwungen wird, seine Fahrtrichtung oder seine\nGeschwindigkeit brüsk zu ändern (Urteil BGer vom 24. Februar 2015,\n6B_1185/2014, E. 2.2 und vom 9. Dezember 2016, 6B_917/2016, E. 2.5.2).\nOb der Beschuldigte das Vortrittsrecht des Privatklägers in diesem Sinne\nmissachtete und ihn damit an dessen Weiterfahrt behinderte, hängt beim\nLinksabbiegen naturgemäss davon ab, wie gross die Distanz und wie hoch die\nGeschwindigkeit der Beteiligten bei Beginn des Abbiegemanövers waren.\n\nb) Der Beschuldigte sagte aus, dass er mit einer Geschwindigkeit von 20-\n25 km/h gefahren (U-act. 8.1.03, Frage 3) und mit ca. 15-20 km/h abgebogen\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nsei (U-act. 10.0.01, Frage 21). Der Rechtsvertreter des Privatklägers macht\ngeltend, der Beschuldigte habe die Abbiegegeschwindigkeit widersprüchlich\nmit einmal 15-20 km/h und das andere Mal mit 20-25 km/h angegeben (Beilage 1 zu KG-act. 18, S. 6). Dabei übersieht er, dass der Beschuldigte in der\npolizeilichen Befragung nach der Fahrgeschwindigkeit und bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nach der Abbiegegeschwindigkeit gefragt wurde. Dass die Abbiegegeschwindigkeit ca. 5-10 km/h geringer war als die\nFahrgeschwindigkeit, ist ohne Weiteres nachvollziehbar, muss doch das Tempo beim Abbiegen eines Fahrzeuges notwendigerweise reduziert werden. Die\nAngaben des Beschuldigten erscheinen plausibel, sodass im Folgenden von\neiner Abbiegegeschwindigkeit von 15-20 km/h auszugehen ist.\n\n"}