{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-47_2017-08-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "4083a25484f145735afc48df531d667a"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-47_2017-08-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_47_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d296acb5083a317838298436f353c135b8a1870fddb6bda9572c22b6118f599cb0c7b44e522d2f7125392dd5b5cead89fbea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d296acb5083a317838298436f353c135b8a1870fddb6bda9572c22b6118f599cb0c7b44e522d2f7125392dd5b5cead89fbea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_47", "Checksum": "ee75c59846b7fbe5f2fa3618580c668b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 29.08.2017 STK 2016 47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fahrlässige einfache Körperverletzung | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:33:32", "Checksum": "0eb988bc54c8cfeeea5e0cec1e955ce8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 29.08.2017 STK 2016 47\nRegeste:\nfahrlässige einfache Körperverletzung | Strafgesetzbuch\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nUrteil vom 29. August 2017\nSTK 2016 47\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,\nKantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Bettina Krienbühl,\nReto Fedrizzi und Dr. Stephan Zurfluh,\nGerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.\n\nIn Sachen A.________,\nPrivatkläger und Berufungsführer,\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\n1. C.________,\nBeschuldigter und Berufungsgegner,\nvertreten durch Rechtsanwalt F.________,\n2. Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21,\n6431 Schwyz,\nAnklagebehörde und Berufungsgegnerin,\nvertreten durch Staatsanwalt G.________,\n\nbetreffend fahrlässige einfache Körperverletzung\n(Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom\n21. April 2016, SEO 2015 26);-\n\nhat die Strafkammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben:\n\nA. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (nachfolgend Anklagebehörde)\nsprach E.________ (nachfolgend Beschuldigter) mit Strafbefehl vom 7. April\n2015 (U-act. 12.1.01) schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von\nArt. 125 Abs. 1 StGB und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren,\nsowie mit einer Busse von Fr. 500.00. Dem Beschuldigten wird folgender\nSachverhalt zur Last gelegt:\n\nAm 21.09.2013, ca. 10:40 Uhr, fuhr E.________ mit dem Motorrad SZ xx\nauf der H.________strasse von D.________ in Richtung M.________. Er\nbeabsichtigte, links in die Hofeinfahrt N.________ abzubiegen. Dabei\nmissachtete er den Vortritt des auf der H.________strasse von\nM.________ herkommenden Motorrads SZ yy, gelenkt durch\nA.________. Aufgrund dieser Vortrittsmissachtung war A.________ gezwungen, sein Motorrad massiv abzubremsen, dabei verlor er die Herrschaft über das Motorrad und stürzte. Beim Sturz zog sich A.________\ngrossflächige Schürfungen an der linken Schulter und am linken Unterarm, sowie kleine Schürfungen am linken Knie, am rechten Ellbogen und\nam Beckenkamm zu.\n\nBei der gebotenen Vorsicht hätte der Beschuldigte die Geschwindigkeit\ndes entgegenkommenden Motorrades richtig einschätzen müssen und\nerkennen können, dass er sein Abbiegemanöver nicht abschliessen\nkonnte, ohne den Vortritt des entgegenkommenden Motorrades zu missachten. Somit hätte er mit seinem Abbiegemanöver zuwarten müssen,\nbis das entgegenkommende Motorrad ihn passiert hatte. Dadurch hätte\ner den Unfall verhindern können.\n\nDagegen erhob der Beschuldigte am 14. April 2015 rechtzeitig Einsprache (U-\nact. 12.1.03). Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz befragte daraufhin den Beschuldigten und A.________ (nachfolgend Privatkläger; U-act. 10.0.01) sowie\ndie Zeugen I.________, O.________, P.________ und Q.________ (U-\nact. 10.0.02-05).\n\nB. Die Anklagebehörde hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen am\n15. Dezember 2015 dem Bezirksgericht Schwyz zur Beurteilung (Vi-act. 1).\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nAnlässlich der Hauptverhandlung vom 21. April 2016 beantragte der Privatkläger, der Beschuldigte sei gemäss Strafbefehl bzw. Anklage zu verurteilen, die\nZivilansprüche seien auf den Zivilweg zu verweisen und der Beschuldigte sei\nzu verpflichten, dem Privatkläger die Anwaltskosten für das Gerichtsverfahren\nzu ersetzen (Beilage zu Vi-act. 16). Der Beschuldigte beantragte, er sei von\nden Vorwürfen gemäss Strafbefehl freizusprechen und allfällige Zivilforderungen seien abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten\ndes Staates bzw. des Privatklägers (Beilage zu Vi-act. 16). Gleichentags erkannte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz Folgendes (Vi-act. 10):\n\n1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB.\n\n2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus:\n\na) den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 2‘355.00;\nb) den Gerichtskosten von Fr. 2‘000.00 (inkl. Kosten, Gebühren\nund Auslagen für Redaktion, Ausfertigung und Versand des\nbegründeten Entscheids)\n\ngehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO).\n\n3. Allfällige Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.\n\n4. Der Beschuldigte wird für seine Aufwendungen im vorliegenden\nStrafverfahren aus der Gerichtskasse mit Fr. 8‘474.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).\n\n5. (Rechtsmittel).\n\n6. (Zustellung).\n\nC. Der Privatkläger meldete am 28. April 2016 rechtzeitig Berufung an (Viact. 17) und beantragte mit Berufungserklärung vom 28. Dezember 2016 Folgendes (KG-act. 5):\n\n1. In Gutheissung der Berufung sei der Beschuldigte der einfachen\nfahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB\nschuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen (Abänderung\nDispositiv Ziff. 1).\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n2. Die Untersuchungs-, Verfahrens- und Gerichtskosten seien dem\nBeschuldigten aufzuerlegen (Abänderung Dispositiv Ziff. 2).\n\n3. Dem Beschuldigten sei keine Prozessentschädigung zuzusprechen (Abänderung Dispositiv Ziff. 4).\n\n"}