Die Kosten des Verfahrens trägt ausgangsgemäss der Staat (Art. 423 StPO). Der amtliche Verteidiger ist dementsprechend zu entschädigen, wobei ein geltend gemachter Aufwand von mehr als drei Arbeitstagen, namentlich von gegen 20 Stunden für die Ausarbeitung von zwei, insgesamt rund 20 Seiten umfassenden Rechtsschriften in Bezug auf eine einfache Sache und den verhältnismässig kurzgehaltenen Eingaben der Staatsanwaltschaft zu hoch erscheint, so dass das Honorar ermessensweise festzusetzen ist (§ 6 GebTRA). Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Verteidiger erstmals im Berufungsverfahren mit dem Fall auseinandersetzen musste;- Kantonsgericht