vgl. auch oben E. 2.b). Es fehlen daher auch in Bezug auf den Übertretungstatbestand Kantonsgericht Schwyz 8 hinreichende Untersuchungsergebnisse, auf die sich ein Schuldspruch abstützen liesse. 5. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Die Berufungsinstanz kann bei diesem Ausgang den vorinstanzlichen Urteilsspruch (nicht äquivalent mit Urteilsfällung in Art. 408 Abs. 1 StPO) nicht ersetzen, da dieser im Fall der Berufungsabweisung rückwirkend auf den Tag seiner Fällung rechtskräftig wird (Art. 437 Abs. 1 und 2 StPO).