Das Zufügen von Verletzungen oder nachhaltiger Schmerzen lässt sich wie gesagt (vgl. oben E. 3) nicht nachweisen. Dass der Hund gereizt oder in Angst versetzt worden wäre, ist überdies ebenso wenig angeklagt, wie konkrete Umstände eines mit der Befestigung des Metallrohrs einhergehenden, den tierschutzgesetzlich erforderlichen freien Auslauf (Art. 71 TSchV) beeinträchtigenden Bewegungsmangels. Zudem kann dem Beschuldigten nicht widerlegt werden, das Metallrohr nur versuchsweise an einzelnen Tagen, sicher aber nicht während einer längeren Zeitspanne am Halsband des Hundes angebunden zu haben (U-act. 8.1.04 Nr. 10; vgl. auch oben E. 2.b).