73 Abs. 2 lit. c TSchV verbietet übermässige Härte, wie das Schlagen von Hunden mit harten Gegenständen, und Art. 76 Abs. 1 TSchV die derartige Verwendung von Hilfsmittel, dass dem Tier Verletzungen oder erhebliche Schmerzen zugefügt werden oder es stark gereizt oder in Angst versetzt wird. Widerhandlungen gegen diese Vorschriften der Tierhaltung sind vorliegend tatsächlich jedoch nicht zu erstellen. Es ist unklar, was der Staatsanwalt mit seiner Feststellung „einer starken Beanspruchung der Vorderläufe“ in tatbeständlicher Hinsicht meint. Das Zufügen von Verletzungen oder nachhaltiger Schmerzen lässt sich wie gesagt (vgl. oben E. 3) nicht nachweisen.