4. Der Freispruch vom Vorwurf der Tierquälerei ist mithin zu bestätigen. Erstmals im Berufungsverfahren macht die Staatsanwaltschaft die Missachtung von Tierhaltungsvorschriften nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 lit. c und 76 Abs. 1 TSchV geltend. Verfahrensrechtlich ist dies zulässig, weil es sich nicht um Übertretungsvorwürfe im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO handelt, nachdem vorliegend erstinstanzlich über das Vergehen der Tierquälerei verhandelt wurde (vgl. dazu Riklin, OFK, 22014, Art. 398 StPO N 4; STK 2016 15 vom 15. September 2016 E. 2). Art. 73 Abs. 2 lit.