Seine Bemerkung, das Rohr habe dem Hund offenbar zu wenig Schmerzen verursacht, legte zwar eine den Versuch plausibel erscheinende Kalkulation nahe. In der Sache nicht angebrachter Sarkasmus, wie die Vertei- Kantonsgericht Schwyz 7 digung geltend macht, kann dabei indes nicht ausgeschlossen werden, zumal der Beschuldigte doch zugleich versichert, das Tier habe nie Verletzungen oder Schwellungen erlitten (vgl. zum Ganzen HVP Nr. 32), und von Beginn weg dementierte, ihm Schmerzen zugefügt zu haben (U-act. 8.1.04 Nr. 12 ff.; U-act. 10.0.01 Nr. 12 f.).