c) Soweit die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren versuchte Tierquälerei geltend macht, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen ist die Anklage nicht auf einen Versuch ausgerichtet (vgl. dazu BGer 6B_873/2015 vom 20. April 2016 E. 1.3 = ius.focus 6/2016 S. 29). Zum andern kann dem Beschuldigten trotz der Zwiespältigkeit gewisser Aussagen nicht widerlegt werden, kontrolliert zu haben, dass das Metallrohr dem Tier keine schmerzhaften Blessuren zufügte, er mithin also vermeiden wollte, dass der Hund gequält würde. Seine Bemerkung, das Rohr habe dem Hund offenbar zu wenig Schmerzen verursacht, legte zwar eine den Versuch plausibel erscheinende Kalkulation nahe.