In den Spiel- und Jagdtrieb eingegriffen und die Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird auch durch das erlaubte blosse Anbinden oder An-der-Leine-Halten. Soweit das Lahmen des Hundes nicht bewiesen ist, besteht kein Grund zur Annahme, dass sein natürlicher Gang intensiv belastet und so eine Körperfunktion erheblich gestört wurde. Dass das Metallrohr permanent am Hals des Hundes befestigt gewesen wäre, so dass das Tier sich nicht hätte ungehindert im Sinne von Art. 2 Abs. 3 lit. c TSchV bewegen können, lässt sich der Anklage nicht entnehmen (vgl. noch unten E. 4).