Zweck die Bewegungsfreiheit des Hundes zu „bremsen“, damit er nicht dem Briefträger, Autos und Tieren nachjage, verletzt die Würde des Tieres noch nicht in einer strafbaren erheblichen Art und Weise. Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren ist wenig Konkretes zu entnehmen, was abgesehen von der nicht bewiesenen Zufügung von Verletzungen und Schmerzen (vgl. oben lit. a) für die Tatbestandsvariante der Missachtung der Tierwürde in anderer Weise sprechen soll. In den Spiel- und Jagdtrieb eingegriffen und die Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird auch durch das erlaubte blosse Anbinden oder An-der-Leine-Halten.