76 Abs. 1 TSchV, dazu noch unten E. 4). Den Fotos kann denn auch nicht entnommen werden, dass der Hund entwürdigend verängstigt worden wäre und die Zeugen berichten auch nicht von einer starken Reizung des Tieres, abgesehen davon, dass solche Misshandlungserfolge nicht angeklagt sind. b) Die Einzelrichterin nahm auch an, der Hund sei durch das beim Laufen lediglich mitgeschleifte Rohr in seiner Fortbewegung zwar gestört, aber nicht in einer gegen die Tierwürde verstossenden Intensität eingeschränkt worden (angef. Urteil E. 2.5). Das Anbringen eines Metallrohres am Halsband mit dem Kantonsgericht Schwyz 6