vgl. auch U-act. 8.2.02). Aufgrund der nicht aussagekräftigen Fotos betreffend geschwollenem linken Vorderlauf und/oder schonender Haltung desselben, mangelnder tierärztlicher Untersuchungen des fraglichen Hundes, unterlassener Sicherstellung des Metallrohrs zum Beweis sowie der wenig überzeugenden Aussagen der Wildhüter kann in strafrechtlicher Hinsicht in dubio pro reo nicht angenommen werden, das Metallrohr habe dem Tier Verletzungen oder erhebliche Schmerzen zugefügt, es stark gereizt oder in Angst versetzt (vgl. auch Art. 76 Abs. 1 TSchV, dazu noch unten E. 4).