8.1.02 und 8.1.03), weshalb seine Aussagen nicht zu überzeugen vermögen. Auf den amtstierärztlichen Bericht kann nicht abgestellt werden, da dieser nicht auf eigenen Beobachtungen, sondern auf den Feststellungen eines Polizeirapportes vom 3. März 2014 (dem sich aber zu einem Hund mit einem am Halsband befestigten Metallrohr nichts entnehmen lässt, vgl. beigezogene Akten) und die nicht konsistenten Angaben der Wildhüter beruht (U-act. 8.1.01; vgl. auch U-act.