Vielmehr ist nicht auszuschliessen, dass das Rohr aufgrund seiner Länge dem Hund beim Laufen bloss in den Weg gekommen ist und ihn dadurch in der Bewegungsfreiheit einschränkte. Der eine der Wildhüter räumte denn auch ein, nicht beurteilen zu können, ob das Metallrohr dem Hund Schmerzen verursachte oder in seinem natürlichen Verhalten beeinträchtigte (U-act. 10.0.02 Nr. 13 f.). Er Kantonsgericht Schwyz 5