Urteil E. 2.1 – 2.4). Diese Schlussfolgerungen der Vorderrichterin sind nicht zu widerlegen. Die Staatsanwaltschaft räumt in der Berufung ein, dass das am Halsband angebundene Metallrohr angeblich 150 Gramm leicht war. Daraus zu folgern, dass es dem Hund Schmerzen zugefügt haben müsse, weil es ansonsten das Tier nicht hätte bremsen können, bleibt eine nicht bewiesene Vermutung. Vielmehr ist nicht auszuschliessen, dass das Rohr aufgrund seiner Länge dem Hund beim Laufen bloss in den Weg gekommen ist und ihn dadurch in der Bewegungsfreiheit einschränkte.