a) Der Beschuldigte gab zu, dass das Metallrohr auf die Vorderläufe des Tieres schlug und er mit dessen Befestigung die Bewegungsfreiheit des Hundes einschränken wollte, damit dieser nicht mehr Wildtieren, Autos oder dem Briefträger nachjage (U-act. 10.0.01 Nr. 8 ff.). In tatsächlicher Hinsicht hielt die Einzelrichterin indes zutreffend fest, dass aufgrund der widersprüchlichen Aussagen der Wildhüter nicht von einer tatbestandsmässigen Misshandlung des Hundes ausgegangen werden kann. Es könne nicht bewiesen werden, dass das ans Halsband gebundene Metallrohr den Hund an den Vorderläufen verletzte und das Tier folgedessen lahmte (angef. Urteil E. 2.1 – 2.4).