3. Die Staatsanwaltschaft beanstandet nicht, dass die Vorderrichterin die Beurteilung auf die Tatbestandsvarianten der Misshandlung (angef. Urteil E. 2.3 f. sowie unten lit. a) oder anderen Missachtung der Tierwürde (E. 2.5 bzw. unten lit. b) beschränkte. Die dem Beschuldigten vorgeworfene Befestigung eines Metallrohres soll gemäss Anklage die Würde des Hundes durch die Einschränkung der Bewegungsfreiheit sowie das Zufügen von Schwellungen und/oder unnötigen Schmerzen derart belastet haben, dass das Tier beim Gehen lahmte.