Umgekehrt kann der intrinsische Wert eines Tieres auch missachtet werden, ohne dass eine Betroffenheit einer der verschiedenen Facetten dessen Wohlergehens (vgl. Art. 3 lit. b TSchG) bzw. eine eigentliche Misshandlung im Sinne einer Tierquälerei, also das Zufügen übermässiger physischer oder psychischer Schmerzen (vgl. Goetschel/Bolliger, Das Tier im Recht, 2003, S. 175), ersicht- Kantonsgericht Schwyz 4 lich ist. Insoweit unterscheidet auch das Tierschutzgesetz unterschiedliche Schutzzwecke (Art. 1 TSchG).