vgl. auch STK 2014 72 vom 1. September 2015 E. 1.c). Wenn jedoch Belastungen von Tieren durch überwiegende Interessen gerechtfertigt sein können, lässt sich nicht jede Störung ihrer Körperfunktionen oder ihres Verhaltens, jede Überforderung ihrer Anpassungsfähigkeit (vgl. Art. 3 Abs. 1 TSchV) oder jede Beeinträchtigung ihres Wohlergehens einer Missachtung der Tierwürde, d.h. des Eigenwertes des Tieres, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss (Art. 3 lit. a TSchG), gleichsetzen. Umgekehrt kann der intrinsische Wert eines Tieres auch missachtet werden, ohne dass eine Betroffenheit einer der verschiedenen Facetten dessen Wohlergehens (vgl. Art. 3 lit.