2. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG bestraft, wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Eine strafrechtlich relevante Misshandlung, Vernachlässigung oder Überanstrengung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG muss mit einer Missachtung der Würde des Tieres (Erfolg) einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei gesprochen werden kann und allenfalls der Übertretungstatbestand von Art. 28 Abs. 1 TSchG zur Anwendung gelangt (dazu vgl. unten E. 4).