Gegen den Strafbefehl erhob der Beschuldigte Einsprache (U-act. 12.1.03) und die Staatsanwaltschaft überwies den Strafbefehl als Anklage ans Bezirksgericht Schwyz (Vi-act. 1 f.), dessen Einzelrichterin den Beschuldigten mit Urteil vom 4. November 2016 freisprach. Gegen diesen Freispruch wurde durch die Staatsanwaltschaft Innerschwyz rechtzeitig Berufung angemeldet und mit den Anträgen erklärt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Beschuldigten gemäss dem Strafbefehl schuldig zu sprechen und zu bestrafen. Im schriftlichen Verfahren begründete die Staatsanwaltschaft die Berufung am 23. März 2017 (KG-act. 16).