B.________ hielt im Winter 2013/2014 den Mischlingshund D.________ auf seinem Hof E.________. Dabei band er dem Hund mehrfach, insbesondere am 22.02.2014, ein ca. 25 bis 30 cm langes Metallrohr ans Halsband. Mit dem Metallrohr versuchte der Beschuldigte die Bewegungsfreiheit des Hundes einzuschränken. Da das Metallrohr dem Hund beim Laufen auf die Vorderläufe schlug, verursachte das Rohr beim Hund Schwellungen und unnötige Schmerzen, sodass der Hund beim Gehen lahmte.