1. B.________ wird nach Beobachtungen von Wildhütern der Widerhandlung gegen die Tierschutzgesetzgebung beschuldigt. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz sprach ihn mit Strafbefehl vom 30. Oktober 2015 gestützt auf folgenden Sachverhalt der mehrfachen vorsätzlichen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 TSchG und Art. 3 Abs. 1 TSchV schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.00 und einer Busse von Fr. 670.00 (U-act. 12.1.01):