{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-46_2017-10-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b5a758a47ca99f20e75ca78ca6614dd7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-46_2017-10-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_46_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2cb0aacaa5680aa66f7b570eca95800e2dca44b55860b8d509935245fc85acc7bab67941bd55d7dba5f824308a1906eaeea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2cb0aacaa5680aa66f7b570eca95800e2dca44b55860b8d509935245fc85acc7bab67941bd55d7dba5f824308a1906eaeea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_46", "Checksum": "f3809b687995c0c51b528ccd3233d74c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 13.10.2017 STK 2016 46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache vorsätzliche Tierquälerei | Übriges Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:33:14", "Checksum": "96154aed8f3154297912985dad44ce69", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 13.10.2017 STK 2016 46\nRegeste:\nmehrfache vorsätzliche Tierquälerei | Übriges Strafrecht\n\nc) Soweit die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren versuchte Tierquälerei geltend macht, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen ist die Anklage nicht auf einen Versuch ausgerichtet (vgl. dazu BGer 6B_873/2015 vom\n20. April 2016 E. 1.3 = ius.focus 6/2016 S. 29). Zum andern kann dem Beschuldigten trotz der Zwiespältigkeit gewisser Aussagen nicht widerlegt werden, kontrolliert zu haben, dass das Metallrohr dem Tier keine schmerzhaften\nBlessuren zufügte, er mithin also vermeiden wollte, dass der Hund gequält\nwürde. Seine Bemerkung, das Rohr habe dem Hund offenbar zu wenig\nSchmerzen verursacht, legte zwar eine den Versuch plausibel erscheinende\nKalkulation nahe. In der Sache nicht angebrachter Sarkasmus, wie die Vertei-\nKantonsgericht Schwyz 7\n\ndigung geltend macht, kann dabei indes nicht ausgeschlossen werden, zumal\nder Beschuldigte doch zugleich versichert, das Tier habe nie Verletzungen\noder Schwellungen erlitten (vgl. zum Ganzen HVP Nr. 32), und von Beginn\nweg dementierte, ihm Schmerzen zugefügt zu haben (U-act. 8.1.04 Nr. 12 ff.;\nU-act. 10.0.01 Nr. 12 f.).\n\n4. Der Freispruch vom Vorwurf der Tierquälerei ist mithin zu bestätigen.\nErstmals im Berufungsverfahren macht die Staatsanwaltschaft die Missachtung von Tierhaltungsvorschriften nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 lit. c und 76 Abs. 1 TSchV geltend. Verfahrensrechtlich\nist dies zulässig, weil es sich nicht um Übertretungsvorwürfe im Sinne von\nArt. 398 Abs. 4 StPO handelt, nachdem vorliegend erstinstanzlich über das\nVergehen der Tierquälerei verhandelt wurde (vgl. dazu Riklin, OFK, 22014,\nArt. 398 StPO N 4; STK 2016 15 vom 15. September 2016 E. 2). Art. 73\nAbs. 2 lit. c TSchV verbietet übermässige Härte, wie das Schlagen von Hunden mit harten Gegenständen, und Art. 76 Abs. 1 TSchV die derartige Verwendung von Hilfsmittel, dass dem Tier Verletzungen oder erhebliche\nSchmerzen zugefügt werden oder es stark gereizt oder in Angst versetzt wird.\nWiderhandlungen gegen diese Vorschriften der Tierhaltung sind vorliegend\ntatsächlich jedoch nicht zu erstellen. Es ist unklar, was der Staatsanwalt mit\nseiner Feststellung „einer starken Beanspruchung der Vorderläufe“ in tatbeständlicher Hinsicht meint. Das Zufügen von Verletzungen oder nachhaltiger Schmerzen lässt sich wie gesagt (vgl. oben E. 3) nicht nachweisen. Dass\nder Hund gereizt oder in Angst versetzt worden wäre, ist überdies ebenso wenig angeklagt, wie konkrete Umstände eines mit der Befestigung des Metallrohrs einhergehenden, den tierschutzgesetzlich erforderlichen freien Auslauf\n(Art. 71 TSchV) beeinträchtigenden Bewegungsmangels. Zudem kann dem\nBeschuldigten nicht widerlegt werden, das Metallrohr nur versuchsweise an\neinzelnen Tagen, sicher aber nicht während einer längeren Zeitspanne am\nHalsband des Hundes angebunden zu haben (U-act. 8.1.04 Nr. 10; vgl. auch\noben E. 2.b). Es fehlen daher auch in Bezug auf den Übertretungstatbestand\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nhinreichende Untersuchungsergebnisse, auf die sich ein Schuldspruch abstützen liesse.\n\n5. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen und das angefochtene\nUrteil zu bestätigen. Die Berufungsinstanz kann bei diesem Ausgang den vorinstanzlichen Urteilsspruch (nicht äquivalent mit Urteilsfällung in Art. 408\nAbs. 1 StPO) nicht ersetzen, da dieser im Fall der Berufungsabweisung rückwirkend auf den Tag seiner Fällung rechtskräftig wird (Art. 437 Abs. 1 und 2\nStPO).\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt ausgangsgemäss der Staat (Art. 423 StPO).\nDer amtliche Verteidiger ist dementsprechend zu entschädigen, wobei ein\ngeltend gemachter Aufwand von mehr als drei Arbeitstagen, namentlich von\ngegen 20 Stunden für die Ausarbeitung von zwei, insgesamt rund 20 Seiten\numfassenden Rechtsschriften in Bezug auf eine einfache Sache und den verhältnismässig kurzgehaltenen Eingaben der Staatsanwaltschaft zu hoch erscheint, so dass das Honorar ermessensweise festzusetzen ist (§ 6 GebTRA).\nDabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Verteidiger erstmals im Berufungsverfahren mit dem Fall auseinandersetzen musste;-\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nerkannt:\n\n1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.\n\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘500.00 gehen zu Lasten\ndes Staates.\n\n3. Der amtliche Verteidiger wird aus der Kantonsgerichtskasse mit\nFr. 3‘500.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) entschädigt.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\n\n5. Zufertigung an den amtlichen Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft\nInnerschwyz (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Vorinstanz\n(1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den\nAkten), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und an die KOST\n(Meldung Freispruch).\n\nNamens der Strafkammer\nDie Kantonsgerichtsvizepräsidentin\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nVersand 24. Oktober 2017 rfl\n"}