{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-46_2017-10-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b5a758a47ca99f20e75ca78ca6614dd7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-46_2017-10-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_46_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2cb0aacaa5680aa66f7b570eca95800e2dca44b55860b8d509935245fc85acc7bab67941bd55d7dba5f824308a1906eaeea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2cb0aacaa5680aa66f7b570eca95800e2dca44b55860b8d509935245fc85acc7bab67941bd55d7dba5f824308a1906eaeea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_46", "Checksum": "f3809b687995c0c51b528ccd3233d74c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 13.10.2017 STK 2016 46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache vorsätzliche Tierquälerei | Übriges Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:33:14", "Checksum": "96154aed8f3154297912985dad44ce69", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 13.10.2017 STK 2016 46\nRegeste:\nmehrfache vorsätzliche Tierquälerei | Übriges Strafrecht\n\n3. Die Staatsanwaltschaft beanstandet nicht, dass die Vorderrichterin die\nBeurteilung auf die Tatbestandsvarianten der Misshandlung (angef. Urteil\nE. 2.3 f. sowie unten lit. a) oder anderen Missachtung der Tierwürde (E. 2.5\nbzw. unten lit. b) beschränkte. Die dem Beschuldigten vorgeworfene Befestigung eines Metallrohres soll gemäss Anklage die Würde des Hundes durch\ndie Einschränkung der Bewegungsfreiheit sowie das Zufügen von Schwellungen und/oder unnötigen Schmerzen derart belastet haben, dass das Tier beim\nGehen lahmte.\n\na) Der Beschuldigte gab zu, dass das Metallrohr auf die Vorderläufe des\nTieres schlug und er mit dessen Befestigung die Bewegungsfreiheit des Hundes einschränken wollte, damit dieser nicht mehr Wildtieren, Autos oder dem\nBriefträger nachjage (U-act. 10.0.01 Nr. 8 ff.). In tatsächlicher Hinsicht hielt die\nEinzelrichterin indes zutreffend fest, dass aufgrund der widersprüchlichen\nAussagen der Wildhüter nicht von einer tatbestandsmässigen Misshandlung\ndes Hundes ausgegangen werden kann. Es könne nicht bewiesen werden,\ndass das ans Halsband gebundene Metallrohr den Hund an den Vorderläufen\nverletzte und das Tier folgedessen lahmte (angef. Urteil E. 2.1 – 2.4). Diese\nSchlussfolgerungen der Vorderrichterin sind nicht zu widerlegen. Die Staatsanwaltschaft räumt in der Berufung ein, dass das am Halsband angebundene\nMetallrohr angeblich 150 Gramm leicht war. Daraus zu folgern, dass es dem\nHund Schmerzen zugefügt haben müsse, weil es ansonsten das Tier nicht\nhätte bremsen können, bleibt eine nicht bewiesene Vermutung. Vielmehr ist\nnicht auszuschliessen, dass das Rohr aufgrund seiner Länge dem Hund beim\nLaufen bloss in den Weg gekommen ist und ihn dadurch in der Bewegungsfreiheit einschränkte. Der eine der Wildhüter räumte denn auch ein, nicht beurteilen zu können, ob das Metallrohr dem Hund Schmerzen verursachte oder in\nseinem natürlichen Verhalten beeinträchtigte (U-act. 10.0.02 Nr. 13 f.). Er\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nschilderte den Gang des Tieres als normal (ebd. Nr. 10; erst im Stall will er ein\nHinken bemerkt haben). Auch seinem Bericht vom 24. Februar 2014 (in U-\nact. 8.1.02) lässt sich nicht entnehmen, dass ein Hund verletzte oder geschwollene Vorderläufe aufwies. Zwar sprach der andere Wildhüter davon,\ndass der Hund sich enorm schonte und mit einem fast auf das Doppelte der\nnormalen Dicke angeschwollenen linken Bein derart stark hinkte, dass er eigentlich nur noch auf drei Beinen ging (U-act. 10.0.03 Nr. 11 f. und 18). Auf\nden Fotos ist aber keine Schwellung ersichtlich (U-act. 8.1.02 und 8.1.03),\nweshalb seine Aussagen nicht zu überzeugen vermögen. Auf den amtstierärztlichen Bericht kann nicht abgestellt werden, da dieser nicht auf eigenen\nBeobachtungen, sondern auf den Feststellungen eines Polizeirapportes vom\n3. März 2014 (dem sich aber zu einem Hund mit einem am Halsband befestigten Metallrohr nichts entnehmen lässt, vgl. beigezogene Akten) und die nicht\nkonsistenten Angaben der Wildhüter beruht (U-act. 8.1.01; vgl. auch\nU-act. 8.2.02). Aufgrund der nicht aussagekräftigen Fotos betreffend geschwollenem linken Vorderlauf und/oder schonender Haltung desselben,\nmangelnder tierärztlicher Untersuchungen des fraglichen Hundes, unterlassener Sicherstellung des Metallrohrs zum Beweis sowie der wenig überzeugenden Aussagen der Wildhüter kann in strafrechtlicher Hinsicht in dubio pro reo\nnicht angenommen werden, das Metallrohr habe dem Tier Verletzungen oder\nerhebliche Schmerzen zugefügt, es stark gereizt oder in Angst versetzt (vgl.\nauch Art. 76 Abs. 1 TSchV, dazu noch unten E. 4). Den Fotos kann denn auch\nnicht entnommen werden, dass der Hund entwürdigend verängstigt worden\nwäre und die Zeugen berichten auch nicht von einer starken Reizung des Tieres, abgesehen davon, dass solche Misshandlungserfolge nicht angeklagt\nsind.\n\nb) Die Einzelrichterin nahm auch an, der Hund sei durch das beim Laufen\nlediglich mitgeschleifte Rohr in seiner Fortbewegung zwar gestört, aber nicht\nin einer gegen die Tierwürde verstossenden Intensität eingeschränkt worden\n(angef. Urteil E. 2.5). Das Anbringen eines Metallrohres am Halsband mit dem\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nZweck die Bewegungsfreiheit des Hundes zu „bremsen“, damit er nicht dem\nBriefträger, Autos und Tieren nachjage, verletzt die Würde des Tieres noch\nnicht in einer strafbaren erheblichen Art und Weise. Den Ausführungen der\nStaatsanwaltschaft im Berufungsverfahren ist wenig Konkretes zu entnehmen,\nwas abgesehen von der nicht bewiesenen Zufügung von Verletzungen und\nSchmerzen (vgl. oben lit. a) für die Tatbestandsvariante der Missachtung der\nTierwürde in anderer Weise sprechen soll. In den Spiel- und Jagdtrieb eingegriffen und die Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird auch durch das erlaubte\nblosse Anbinden oder An-der-Leine-Halten. Soweit das Lahmen des Hundes\nnicht bewiesen ist, besteht kein Grund zur Annahme, dass sein natürlicher\nGang intensiv belastet und so eine Körperfunktion erheblich gestört wurde.\nDass das Metallrohr permanent am Hals des Hundes befestigt gewesen wäre,\nso dass das Tier sich nicht hätte ungehindert im Sinne von Art. 2 Abs. 3 lit. c\nTSchV bewegen können, lässt sich der Anklage nicht entnehmen (vgl. noch\nunten E. 4). Auch wenn die Befestigung des Metallrohrs einen das Erscheinungsbild des Hundes erniedrigenden Eindruck machen und vermuten lassen\nkönnte, dadurch werde mangelnde Beaufsichtigung kompensiert, lässt sich\nmangels Anklage solchen Vernachlässigens bzw. mangels Beweise erheblicher Verletzungen und Störungen von Körperfunktionen kein strafrechtlicher\nSchuldspruch wegen Tierquälerei rechtfertigen.\n\n"}