{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-46_2017-10-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b5a758a47ca99f20e75ca78ca6614dd7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-46_2017-10-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_46_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2cb0aacaa5680aa66f7b570eca95800e2dca44b55860b8d509935245fc85acc7bab67941bd55d7dba5f824308a1906eaeea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2cb0aacaa5680aa66f7b570eca95800e2dca44b55860b8d509935245fc85acc7bab67941bd55d7dba5f824308a1906eaeea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_46", "Checksum": "f3809b687995c0c51b528ccd3233d74c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 13.10.2017 STK 2016 46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache vorsätzliche Tierquälerei | Übriges Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:33:14", "Checksum": "96154aed8f3154297912985dad44ce69", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 13.10.2017 STK 2016 46\nRegeste:\nmehrfache vorsätzliche Tierquälerei | Übriges Strafrecht\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nUrteil vom 13. Oktober 2017\nSTK 2016 46\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,\nKantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,\nBettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh,\nGerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.\n\nIn Sachen Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz,\nAnklagebehörde und Berufungsführerin,\nvertreten durch Staatsanwalt A.________,\n\ngegen\n\nB.________,\nBeschuldigter und Berufungsgegner,\namtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,\n\nbetreffend mehrfache vorsätzliche Tierquälerei\n(Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom\n4. November 2016, SEO 2016 30);-\n\nhat die Strafkammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. B.________ wird nach Beobachtungen von Wildhütern der Widerhandlung gegen die Tierschutzgesetzgebung beschuldigt. Die Staatsanwaltschaft\nInnerschwyz sprach ihn mit Strafbefehl vom 30. Oktober 2015 gestützt auf\nfolgenden Sachverhalt der mehrfachen vorsätzlichen Tierquälerei im Sinne\nvon Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 TSchG und Art. 3 Abs. 1\nTSchV schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.00 und einer Busse von Fr. 670.00 (U-act. 12.1.01):\n\nB.________ hielt im Winter 2013/2014 den Mischlingshund D.________\nauf seinem Hof E.________. Dabei band er dem Hund mehrfach, insbesondere am 22.02.2014, ein ca. 25 bis 30 cm langes Metallrohr ans\nHalsband. Mit dem Metallrohr versuchte der Beschuldigte die Bewegungsfreiheit des Hundes einzuschränken. Da das Metallrohr dem Hund\nbeim Laufen auf die Vorderläufe schlug, verursachte das Rohr beim\nHund Schwellungen und unnötige Schmerzen, sodass der Hund beim\nGehen lahmte.\nDer Beschuldigte band das Rohr wissentlich und willentlich an das Hundehalsband und nahm zumindest billigend in Kauf, dass dem Hund dadurch Schmerzen zugeführt wurden.\n\nGegen den Strafbefehl erhob der Beschuldigte Einsprache (U-act. 12.1.03)\nund die Staatsanwaltschaft überwies den Strafbefehl als Anklage ans Bezirksgericht Schwyz (Vi-act. 1 f.), dessen Einzelrichterin den Beschuldigten mit\nUrteil vom 4. November 2016 freisprach. Gegen diesen Freispruch wurde\ndurch die Staatsanwaltschaft Innerschwyz rechtzeitig Berufung angemeldet\nund mit den Anträgen erklärt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den\nBeschuldigten gemäss dem Strafbefehl schuldig zu sprechen und zu bestrafen. Im schriftlichen Verfahren begründete die Staatsanwaltschaft die Berufung am 23. März 2017 (KG-act. 16). Der im Berufungsverfahren neu bestellte\namtliche Verteidiger beantwortete die Berufung für den Beschuldigten am\n23. Mai 2017. Er beantragt deren Abweisung (KG-act. 19). Die Parteien nahmen nochmals am 23. Juni 2017 und 20. Juli 2017 Stellung (KG-act. 23 und\n26).\nKantonsgericht Schwyz 3\n\n2. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird nach Art. 26\nAbs. 1 lit. a TSchG bestraft, wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Eine strafrechtlich relevante Misshandlung, Vernachlässigung oder Überanstrengung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG muss mit einer Missachtung der Würde des Tieres (Erfolg) einhergehen, ansonsten nicht von einer\nTierquälerei gesprochen werden kann und allenfalls der Übertretungstatbestand von Art. 28 Abs. 1 TSchG zur Anwendung gelangt (dazu vgl. unten\nE. 4). Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn seine Belastung nicht\ndurch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung\nliegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tiefgreifend in\nsein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig\ninstrumentalisiert wird (Art. 3 lit. a TSchG). Von einer Missachtung der Würde\nist auszugehen, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt ist, weil\nSchmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden (vgl. Art. 3\nlit. b Ziff. 4 TSchG; siehe auch Art. 4 Abs. 2 TSchG; vgl. BGer 6B_482/2015\nvom 20. August 2015 E. 2.2 und BGer 6B_635/2012 vom 14. März 2013\nE. 3.2.1 je mit Hinweisen; vgl. auch STK 2014 72 vom 1. September 2015\nE. 1.c). Wenn jedoch Belastungen von Tieren durch überwiegende Interessen\ngerechtfertigt sein können, lässt sich nicht jede Störung ihrer Körperfunktionen\noder ihres Verhaltens, jede Überforderung ihrer Anpassungsfähigkeit (vgl.\nArt. 3 Abs. 1 TSchV) oder jede Beeinträchtigung ihres Wohlergehens einer\nMissachtung der Tierwürde, d.h. des Eigenwertes des Tieres, der im Umgang\nmit ihm geachtet werden muss (Art. 3 lit. a TSchG), gleichsetzen. Umgekehrt\nkann der intrinsische Wert eines Tieres auch missachtet werden, ohne dass\neine Betroffenheit einer der verschiedenen Facetten dessen Wohlergehens\n(vgl. Art. 3 lit. b TSchG) bzw. eine eigentliche Misshandlung im Sinne einer\nTierquälerei, also das Zufügen übermässiger physischer oder psychischer\nSchmerzen (vgl. Goetschel/Bolliger, Das Tier im Recht, 2003, S. 175), ersicht-\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nlich ist. Insoweit unterscheidet auch das Tierschutzgesetz unterschiedliche\nSchutzzwecke (Art. 1 TSchG).\n\n"}