2. Die Rechtsmittelfrist betreffend die in Dispositivziffer 3 festgehaltene Ersatzfreiheitsstrafe des Beschlusses STK 2016 39 vom 10. August 2017 wird neu eröffnet. Gegen die angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe in Dispositivziffer 3 des Urteils STK 2016 39 vom 10. August 2017 und gegen die vorliegende Berichtigung kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art.