- dass das Dispositiv des Urteils STK 2016 39 vom 10. August 2017 insofern eine Änderung erfährt, als neu die Ersatzfreiheitsstrafe ausdrücklich im Dispositiv festgehalten ist, weshalb diesbezüglich die Rechtsmittelfrist neu zu laufen beginnt;- Kantonsgericht Schwyz 4 beschlossen: 1. In Berichtigung des Urteils STK 2016 39 vom 10. August 2017 wird Dispositivziffer 3 wie folgt ergänzt (Änderungen in Fettschrift):