- dass zur Erläuterung und Berichtigung diejenige Strafbehörde zuständig ist, die den Entscheid fällte (Stoner, in: Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, N 11 zu Art. 83 StPO); - dass der erläuterte oder berichtigte Entscheid den Parteien zu eröffnen ist (Art. 83 Abs. 4 StPO) und mit der Eröffnung Rechtsmittelfristen dann neu zu laufen beginnen, wenn damit eine materielle Änderung des Entscheides verbunden ist (Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, N 8 zu Art. 83 StPO);