- dass die Ersatzfreiheitsstrafe von Gesetzes wegen (Art. 106 Abs. 2 StGB) zwingend auszusprechen ist (vgl. Urteil BGer vom 12. August 2008, 6B_482/2007, E. 5.3.4); Kantonsgericht Schwyz 3 - dass bei einer Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel für die Ersatzfreiheitsstrafe verwendet wird, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch jene dividiert wird (BGE 134 IV 60, E. 7.3.3); - dass an der Berichtigungsfähigkeit auch insofern nichts ändert, als die Ersatzfreiheitsstrafe (praxisgemäss) in den Erwägungen des Urteils vom 10. August 2017 nicht erörtert wurde;