- dass die Strafbehörde auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheides vornimmt, wenn das Dispositiv des Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist (Art. 83 Abs. 1 StPO); - dass der Richter im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten ausspricht (Art. 106 Abs. 2 StGB); - dass das Urteil des Kantonsgerichts vom 10. August 2017 insofern unvollständig ist, als die Ersatzfreiheitsstrafe aus Versehen nicht ins Dispositiv aufgenommen wurde;