- dass die Strafkammer des Kantonsgerichts mit Urteil vom 10. August 2017 den Beschuldigten teilweise freisprach (Dispositivziffer 1), der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig sprach (Dispositivziffer 2) und ihn für Letzteres mit einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu Fr. 70.00 und einer Busse von Fr. 280.00 bestrafte (Dispositivziffer 3); - dass die Anklagebehörde mit Eingabe vom 25. August 2017 um Berichtigung des Urteils ersuchte mit der Begründung, es sei keine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Nichtbezahlung der Verbindungsbusse ausgefällt worden (KG-act. 22);