1. Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, 2. C.________, Privatkläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, betreffend versuchte Nötigung und mehrfache üble Nachrede (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 21. Juli 2016, SEO 2016 3);- hat die Strafkammer, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: