{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-10", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-39_2017-08-10.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "130c3d6d33de1996c4a0f9691c1b6ceb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-39_2017-08-10.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_39_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2bdde23cad2707ac1cb566c8064ae22feffe6ee6f615f63d6f9ec59d90df70818b62dc3836fee00fd058e64419ea503b5ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2bdde23cad2707ac1cb566c8064ae22feffe6ee6f615f63d6f9ec59d90df70818b62dc3836fee00fd058e64419ea503b5ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_39", "Checksum": "f2bb417394967e1a7e1329e71b6d2a1f"}, "Scrapedate": "2026-02-22", "Num": ["STK 2016 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 10.08.2017 STK 2016 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchte Nötigung und mehrfache üble Nachrede | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2103", "Zeit UTC": "22.02.2026 22:34:42", "Checksum": "fabaf06fb561f611e0ac85959a8f4431", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 10.08.2017 STK 2016 39\nRegeste:\nversuchte Nötigung und mehrfache üble Nachrede | Strafgesetzbuch\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nBerichtigung vom 25. September 2017\nSTK 2016 39\n\nMitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,\nKantonsrichter Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl,\nDr. Stephan Zurfluh und Pius Schuler,\nGerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.\n\nIn Sachen A.________,\nBeschuldigter und Berufungsführer,\n\ngegen\n\n1. Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen,\nAnklagebehörde und Berufungsgegnerin,\nvertreten durch Staatsanwalt B.________,\n2. C.________,\nPrivatkläger und Berufungsgegner,\nvertreten durch Rechtsanwalt D.________,\n\nbetreffend versuchte Nötigung und mehrfache üble Nachrede\n(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom\n21. Juli 2016, SEO 2016 3);-\n\nhat die Strafkammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n- dass die Strafkammer des Kantonsgerichts mit Urteil vom 10. August\n2017 den Beschuldigten teilweise freisprach (Dispositivziffer 1), der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig sprach (Dispositivziffer 2) und ihn für Letzteres mit einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen\nzu Fr. 70.00 und einer Busse von Fr. 280.00 bestrafte (Dispositivziffer 3);\n\n- dass die Anklagebehörde mit Eingabe vom 25. August 2017 um Berichtigung des Urteils ersuchte mit der Begründung, es sei keine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Nichtbezahlung der Verbindungsbusse ausgefällt worden (KG-act. 22);\n\n- dass die Strafbehörde auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen\neine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheides vornimmt, wenn das Dispositiv des Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist (Art. 83\nAbs. 1 StPO);\n\n- dass der Richter im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht\nbezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten ausspricht (Art. 106 Abs. 2 StGB);\n\n- dass das Urteil des Kantonsgerichts vom 10. August 2017 insofern unvollständig ist, als die Ersatzfreiheitsstrafe aus Versehen nicht ins Dispositiv\naufgenommen wurde;\n\n- dass die Ersatzfreiheitsstrafe von Gesetzes wegen (Art. 106 Abs. 2\nStGB) zwingend auszusprechen ist (vgl. Urteil BGer vom 12. August 2008,\n6B_482/2007, E. 5.3.4);\nKantonsgericht Schwyz 3\n\n- dass bei einer Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel für die Ersatzfreiheitsstrafe verwendet\nwird, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch jene dividiert wird (BGE\n134 IV 60, E. 7.3.3);\n\n- dass an der Berichtigungsfähigkeit auch insofern nichts ändert, als die\nErsatzfreiheitsstrafe (praxisgemäss) in den Erwägungen des Urteils vom\n10. August 2017 nicht erörtert wurde;\n\n- dass zur Erläuterung und Berichtigung diejenige Strafbehörde zuständig\nist, die den Entscheid fällte (Stoner, in: Basler Kommentar zur StPO, Basel\n2011, N 11 zu Art. 83 StPO);\n\n- dass der erläuterte oder berichtigte Entscheid den Parteien zu eröffnen\nist (Art. 83 Abs. 4 StPO) und mit der Eröffnung Rechtsmittelfristen dann neu\nzu laufen beginnen, wenn damit eine materielle Änderung des Entscheides\nverbunden ist (Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur\nStPO, Zürich 2010, N 8 zu Art. 83 StPO);\n\n- dass das Dispositiv des Urteils STK 2016 39 vom 10. August 2017 insofern eine Änderung erfährt, als neu die Ersatzfreiheitsstrafe ausdrücklich im\nDispositiv festgehalten ist, weshalb diesbezüglich die Rechtsmittelfrist neu zu\nlaufen beginnt;-\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nbeschlossen:\n\n1. In Berichtigung des Urteils STK 2016 39 vom 10. August 2017 wird Dispositivziffer 3 wie folgt ergänzt (Änderungen in Fettschrift):\n\nDer Beschuldigte wird für die Vergehen gemäss Dispositivziffer 2 bestraft\nmit einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu Fr. 70.00 und einer Busse\nvon Fr. 280.00 bzw. bei deren schuldhafter Nichtbezahlung mit einer\nErsatzfreiheitsstrafe von vier Tagen.\n\n2. Die Rechtsmittelfrist betreffend die in Dispositivziffer 3 festgehaltene\nErsatzfreiheitsstrafe des Beschlusses STK 2016 39 vom 10. August\n2017 wird neu eröffnet. Gegen die angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe in\nDispositivziffer 3 des Urteils STK 2016 39 vom 10. August 2017 und gegen die vorliegende Berichtigung kann innert 30 Tagen seit Zustellung\nnach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde\nin Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die\nBeschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\n\n3. Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die\nOberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A), sowie\nnach definitiver Erledigung an das Amt für Justizvollzug (1/R) und mit\nFormular an die KOST.\n\nNamens der Strafkammer\nDer Kantonsgerichtspräsident\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nVersand 26. September 2017 sl\n"}