Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 8. Zufertigung an Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Kopie des angefochtenen Entscheids im Dispositiv zum Vollzug), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und die KOST (mit Formular). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 31. Mai 2017 rfl