6. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt D.________, wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 1‘500.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) entschädigt. Der Beschuldigte ist verpflichtet, der Kantonsgerichtskasse die Hälfte der Entschädigung, d.h. Fr. 750.00, zurückzuerstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Kantonsgericht Schwyz 24