4. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt D.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 4‘636.65 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) entschädigt. Der Beschuldigte ist verpflichtet, der Bezirksgerichtskasse die Entschädigung vollumfänglich zurückzuerstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.