Der Beschuldigte wird für die Übertretung gemäss vorstehender Dispositivziffer 1.2. bestraft mit einer Busse von Fr. 60.00 bzw. bei deren Kantonsgericht Schwyz 23 schuldhaften Nichtbezahlung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. 3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus den Untersu- chungs- und Anklagekosten von Fr. 1‘180.00 sowie den Gerichtskosten von Fr. 2‘000.00, total Fr. 3‘180.00, werden dem Beschuldigten auferlegt.